Kommunalwahl 2016

joergpeter2

 

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

ich möchte mit meinem politischen Engagement zeigen, dass wir Bürger etwas an der Po- litik ändern können. „Die machen eh was sie wollen“ oder „da kann man sowieso nichts machen“ lasse ich nicht gelten Unsere Demokratie kann nur funktionieren, wenn wir alle uns dafür engagieren. So wie es derzeit ist, kann und darf es nicht bleiben. Wir müssen was tun!

Deshalb trete ich bei der Kommunalwahl 2016 als unabhängiger Kandidat auf der Liste der Piratenpartei Deutschland – Liste 7, Platz 10 – zur Wahl der Stadtverord-netenversammlung (Stavo) an.

Ich bin 53 Jahre jung und ledig. Beruflich arbeite ich als freier Journalist für verschiedene Print- und Internetmedien. Außerdem habe ich in verschiedenen Bürgerinitiativen wie z. B. „Leere Kassen, Calden lassen!“, „Rettet den Weinberg!“ oder „Für mehr Lebensqualität und Sicherheit in der Königsstraße!“ mitgearbeitet. Bei ver.di leiste ich Kolleginnen und Kollegen Hilfestellung bei Fragen zum Arbeitslosengeld II und Hartz IV.

Als Stadtverordneter der PIRATEN habe ich mich in den vergangenen fünf Jahren für mehr Bürgerbeteiligung und Transparenz in der Kommunalpolitik zum Vorteil der Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt eingesetzt. Ich denke, dass die Projekte des Magis- trats und der großen Parteien nicht mehr die Zustimmung einer breiten Mehrheit der Kasseler Bevölkerung finden. Angefangen bei der Liniennetz-Reform der KVG, über den Neubau des Airports Kassel bis hin zur Aufhübschung der Königsstraße und Wilhelms- höher Allee. Die Kasseler hätten sicher bessere Alternativen gewusst, wenn man sie nur gefragt hätte.

Kommunalwahl am 06.März 2016

Es geht um Ihr Geld! –
Oder haben Sie etwas zu verschenken!

Auch Ihr Wasser könnte preiswerter sein!
Deshalb legen Sie jetzt Widerspruch gegen Ihren Wassergebührenbescheid ein.

Der Magistrat der Stadt Kassel weigert sich weiterhin, trotz des geschlossenen Vergleichs zwischen der Städtischen Werke AG und der Landeskartellbehörde, seine Wasserpreise rückwirkend seit April 2012 um 20% zu senken bzw. die Gebührenkalkulation von Kassel-Wasser offenzulegen.

Es gibt Vorgaben, die das Kommunale Abgabengesetz (KAG) macht, die einfach ignoriert werden. Die Kommune nimmt weiterhin Konzessionsabgaben ein, obwohl die Wasserver-sorgung öffentlich gewidmet worden ist. Für die Aufwendungen der Brandsicherheitsleis-tungen, die nach dem Hessischen Brand- und Katastrophengesetz (HBKG) hoheitliche Aufgaben sind, wird kein Cent von ihren Gebühren abgezogen.

Ein weiteres Problem stellt aus meiner Sicht die missbräuchliche Weitergabe von Kunden- und Kontendaten von den Städtischen Werken an KasselWasser dar. Die persönlichen Kundendaten, einschließlich der Kontendaten mit den Einzugsermächtigungen wurden offenbar ohne vorliegende Einverständniserklärung der Kunden von KasselWasser über- nommen.

Nach meiner Auffassung darf der Kostenanteil für die Konzessionsabgaben in der Höhe von 15% in Kassel nicht in die Gebührenberechnung nach dem Kommunalen Abgabenge- setz (KAG) eingerechnet werden. Weiterhin sind die Kostenanteile für den Brandschutz (ca. 30%) von den Kommunen zu tragen und dürfen nicht über die Trinkwassergebühren finanziert werden. Außerdem sind in dem Selbstkostenpreis der Stadtwerke rd. 6% Kosten für Gewinn und Wagnis enthalten, die nach dem KAG nicht enthalten sein dürfen.

In der Eigenbetriebssatzung wird ein weiterer Verstoß gegen das Abgabenrecht dokumen-tiert. Die Betriebssatzung des Eigenbetriebes KasselWasser regelt im Innenverhältnis mit dem § 2 Abs.1 und dessen Inhalt: „Der Eigenbetrieb liefert für die Stadtgebiete Kassel un- entgeltlich Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseran- lagen sowie für öffentliche Zierflächen und Straßenbrunnen und stellt Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich zur Verfügung (§ 11 Abs. 2, S. 2 Nr. 1 und 2 Eigen-betriebsgesetz).
Diese unentgeltlichen Lieferungen verstoßen m. E. gegen den § 10 KAG und erhöhen somit die Gebühr, da diese Kosten alle auf den Trinkwasserkunden umgelegt werden.

Widerspruch gegen die Gebührenbescheide erheben, aber wie?

Die betroffenen Bürger in Kassel können sich nur mit dem Verwaltungsrecht gegen diese überhöhten Wassergebühren wehren, in dem sie innerhalb einer Monatsfrist nach dem Erhalt des Wassergebührenbescheids beim Magistrat der Stadt Kassel Widerspruch ein- legen.

Der Eigentümer kann dies direkt tun. Als Mieter sollten Sie umgehend ihren Vermieter dazu auffordern Widerspruch einzulegen, da Sie im Falle eines positiven VG-Urteils Ihre Nebenkosten entsprechend kürzen können.

Die Vorlagen für den Widerspruch sowie die Strafanzeige finden Sie hier:

Musterwiderspruch Wassergebühren

Absender:
Vorname, Name
Straße und Hausnummer
34xxx Kassel
Telefon:
Mail:

Stadt Kassel
– Der Magistrat –
Kämmerei und Steuern
Grundstücksabgaben
34112 Kassel
oder
KasselWasser                                                                                                            Datum: x.x.2016

[Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom]

Widerspruch gegen die Höhe zu Wassergebühren
Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Wassergebührenbescheid vom x.x.2016, der mir am x.x.2016 zu ging,
Kassenzeichen : xxxxxxxxxxxx, lege ich hiermit als Eigentümer/Teileigentümer fristge- recht

Widerspruch

ein und stelle zugleich den Antrag, auf Aussetzung der Vollziehung.

Ich halte die Gebühr aus einer Vielzahl von Gründen für rechtswidrig. Die Gebühr wird als Folge einer rein formalen Rekommunalisierung erhoben. Die Stadt Kassel umgeht damit die Aufsicht der Landeskartellbehörde, indem sie einen funktionslosen Torso installiert.

Der Eigenbetrieb kann seiner Versorgungsaufgabe nicht nachkommen. Tatsächlich hat KasselWasser weder eine eigene Gewinnung noch bestehen Wasserlieferverträge und es gibt auch kein eigenes Verteilnetz, sodass eine Übernahme der Erfüllungsverantwortung nicht stattgefunden hat. Dies Scheinrekommunalisierung ist rechtsformmissbräuchlich.

Im Einzelnen rüge ich ferner und zunächst Folgendes:

1. Die Gebühr enthält eine sog. „Konzessionsabgabe“. Die genauen Vereinbarungen hierzu sind nicht öffentlich gewesen. Die Konzessionsabgabe ist ein Relikt der Kriegswirtschaft des Drit-ten Reichs und hätte nach ihrem eigenen Wortlaut unmittelbar nach Kriegsende abgeschafft werden müssen. Die (in geheimen Verträgen vereinbarte) Konzessionsabgabe kann zudem nur von „dem Versorger“ (Singular!) gefordert werden. Wenn dies aber KAS- SELWASSER ist, so wäre dies unzulässig, weil ein Eigenbetrieb nach dem Hessischen Ei- genbetriebsgesetz keine ei-gene Rechtspersönlichkeit hat, sondern ein wirtschaftliches Sondervermögen der Gemeinde ist.

Selbst wenn der Eigenbetrieb zur Zahlung einer Konzessionsabgabe an die Gemeinde ver- pflichtet wäre, bedeutete dieser Aufwand keine gebührenfähige Kostenposition i. S. des Hess. KAG. Maßgeblich ist, was der Gemeinde selbst durch den Betrieb der gebührenrech-nenden Einrichtung als Kosten anfällt; sonderrechtsbedingte Verschiebungen, die sich aufgrund der im Einzelfall gewählten Organisation der Einrichtung ergeben, haben auf den Umfang der gebührenfähigen Kosten keinen Einfluss (OVG Schleswig 18. 11. 2001 – 2 K 6/99; Hessischer VGH 6. 7. 2005 – 5 UZ 2618/04).

Wenn die Städtische Werk AG diese Konzessionsabgabe zahlen, tun Sie dies ohne gesetz- liche Grundlage, denn sie sind nicht mehr „der Versorger“ i.S.d. Konzessionsabgabenord- nung. Die Abgabe wäre freiwillig und ist damit nicht gebührenfähig i.S.d. § 10 Hess. KAG, weil nur die notwendigen Kosten gebührenfähig sind.

2. Die Gebühr berücksichtigt in unzureichender Weise die Kosten des Brandschutzes. Ich verweise insoweit auf den Abschlussbericht zur 158. Prüfung des Präsidenten des Hessi- schen Landesrechnungshof nach dem ÜPKKG im Fall Enwag/Wetzlar (dort Seiten 18- 22). Dort wird klargestellt, dass Brandschutzkosten und Löschwasserlieferung (im Ergebnis) von der Gemeinde zu tragen sind, weil es sich um eine Aufgabe der originären und pflich- tigen Daseinsvorsorge handelt. Diese Kosten sind – wenn es eine entsprechende Satzungs- regeln gibt – aus dem Gewinn des Eigenbetriebs zu zahlen und wirkt nicht kostenerhö- hend.
Zur Frage der Brandschutz und Löschwasserkosten fehlt hinsichtlich der Stadt Vellmar eine entsprechende Regelung und hinsichtlich der Stadt Kassel fehlt es an einer Kalkula- tion und Berücksichtigung der Kosten als nicht gebührenfähig. Eine Überwälzung auf den Gebühren-bürger ist nach allen Modellen unzulässig.

3. Die Gebühr enthält nach meiner Kenntnis eine Wagnisvergütung i.H. v. ca. 6 %. Mir ist beim besten Willen nicht ersichtlich, worin das wirtschaftliche „Wagnis“ besteht, wenn man einen Monopolbetrieb mit Anschluss- und Benutzungszwang betreibt: es gibt keinen Wettbewerb und alle Kunden müssen beim einzigen Anbieter kaufen.

4. Die Adressdaten der Nutzer wurden unter Verstoß gegen die gesetzlichen Regeln des Datenschutzes gewonnen und hätten nicht verarbeitet werden dürfen. Ich widerspreche der Nutz-ung und beantrage mir binnen 14 Tagen (Fristsetzung) schriftlich zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
a. Woher hat der Eigenbetrieb die Daten erhalten?
b. Wo und von wem werden die Daten gespeichert und verarbeitet?
c. Welche Daten werden konkret erhoben?
d. Warum wurde hierzu nicht zuvor mein Einverständnis eingeholt?

Bitte bestätigen Sie mir den fristgerechten Eingang dieses Schreibens. Alle künftigen Zah- lungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Mit freundlichen Grüßen
N.N.

Muster für Strafanzeige

Absender:
Vorname, Name
Straße und Hausnummer
34xxx Kassel
Telefon:
Mail:
Staatsanwaltschaft Kassel
Frankfurter Str. 9
34117 Kassel                                                                                                                              x.x 2016

[Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom] [Unsere Zeichen/Unsere Nachricht vom]

Strafanzeige wegen Gebührenüberhebung nach §352 StGB
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich Strafanzeige gegen den

Magistrat der Stadt Kassel, hier speziell den Kämmerer und den Leiter der Kämmerei, Obere Königsstr. 8, 34117 Kassel

wegen Gebührenüberhebung der Wassergebühren nach dem §352 StGB in der Stadt Kas- sel stellen.

Begründung:

Aufgrund einer Preissenkungsverfügung von 37% wegen missbräuchlich überhöhter Was- serpreise der Landeskartellbehörde vom 10.4.2008 gegen die Städt. Werke AG ,. wurden zwischen der AG und deren Eigentümer, die Stadt Kassel, Vereinbarungen getroffen, um dieser Preissenkung mittels Rekommunalisierung der Wasserversorgung zum 1.4.2012 auszuweichen.

Hierzu wurden Pacht- und Dienstleistungsverträge, Freistellungsvereinbarungen verein- bart und Konzessionsverträge verändert. Dazu möchte ich Ihnen einen Link übersenden, wo Sie die alle Vorlagen des Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Grundsatzfragen vom 15.02.2012 http:// wwwsvc1.stadt-kassel.de/sdnet/tops.do?tid=MnzMcxCasFSq7Pl6GJ onlinemäßig unter dem Vor-gang 101.17.336 vorfinden.

Mit der Wasserversorgungssatzung auf der Grundlage des Hess. KAG vom 27.2.2012 und der Übertragung der Wasserversorgung auf den Eigenbetrieb KASSELWASSER der Stadt Kassel zum 01.04.2012 wurde die Voraussetzung für eine formale Rekommunalisierung geschaffen. Die jetzigen Wassergebühren nach § 16 der WVS wurden „1:1“ vom Wasser- preis der Stadtwerke übernommen. Die Vorgaben des KAG und der Konzessionsabgaben- verordnung wurden nicht berücksichtigt.

Wie komme ich dazu, dass dies eine strafrechtliche Gebührenüberhöhung ist:

1. Der Magistrat hat vorsorglich die Freistellungsvereinbarung mit den Städt. Werken ver- einbart, weil damit zu rechnen ist, dass eine rechtswirksame Verfügung auf die Städt. Wer- ke und somit auf den Eigenbetrieb zukommen wird. Hierzu verweise ich auf den § 2 der Freistellungsvereinbarung.

2. Nach dem KAG dürfen nur Kosten und keine Gewinne in der Gebührenberechnung be- rücksichtigt werden. In der Selbstkostenberechnung des Pacht- und Dienstleistungsvertra- ges sind Konzessionsabgaben und Gewinn und Wagnis enthalten. (hierzu: Urteil des Hess. VGH v. 06.07. 2005, – 5 ZU 2618/04 und VG Gießen Urteil vom 01.02.2012, Az. 8 K =2781 /11.GI Es gibt, da mit der WVS ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, kein unter-nehmerisches Wagnis, da der Selbstkostenpreis und die Gebühr jeder Zeit angepasst wer- den kann. Mit der Konzessionsvertragsänderung wurde die Abgabe für die Trinkwasser- versorgung herausgenommen und diese Abgabe (was ja jetzt, eine frei vereinbarte Ge- winnausschüttung ist) in den Selbstkostenpreis aufgenommen, der im Einzelnen nicht deklariert worden ist.

3. Das Kommunale Abgabenrecht (KAG)schreibt im §10 Abs. 3 vor: „Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. In der Satzung kön- nen Mindestsät-ze festgelegt werden.“

Danach sind also die Anlagenkostenanteile für den Brandschutz (ca. 30%) gemäß dem Brand- und Katastrophengesetz von den Kommunen zu tragen. Die Gesamtkosten der Wasserversor-gung sind also in Kosten für Trink- und Brandschutzanlagen aufzugliedern und nicht alleine auf eine Trinkwassergebühr umzulegen. Ich verweise insoweit auf den Abschlussbericht zur 158. Prüfung des Präsidenten des Hessischen Landesrechnungshof nach dem ÜPKKG im Fall enwag/ Wetzlar (dort Seiten 18 – 22). Dort wird klargestellt, dass Brandschutzkosten und Löschwasser-lieferung (im Ergebnis) von der Gemeinde zu tragen sind, weil es sich um eine Aufgabe der originären und pflichtigen Daseinsvorsorge handelt.

Mit freundlichen Grüßen
N.N.

 

Straßenbeiträge

Das Verfahren bei Nebenstraßen in Kassel ist im-mer dasselbe: Zunächst unterlässt die Stadt die notwendigen Reparaturen der Anliegerstraßen bzw. kontrolliert nicht die sach- gerechte Wiederherstell-ung der Straßenoberfläche nach Aufrissarbeiten durch Telekom etc., bis sich der Straßenzustand so verschlechtert hat, dass eine grundhafte Sanierung der Straße unumgänglich ist. Denn nur bei einer grundhaften Sanierung können die Anwoh- ner zu Straßenbeiträgen von bis zu 75 % herangezogen werden.
Hinzu kommt, dass die Städtischen Werke AG für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung jährlich ca. 5 Mio. Euro aus dem Stadthaushalt bekommt, die Anlieger aber bei einer grundhaften Sanierung auch für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung zur Kasse gebe- ten werden.

Sollte Sie das betreffen, verständigen Sie sich mit Ihren Nachbarn und legen Sie gemein- sam gegen den Bescheid Widerspruch ein.

Parkgebühren

Durch die völlig unnötige Schließung vieler Stadtteilbibliotheken und Bürgerbüros insbe-sondere in den Randstadtteilen sind viele Kasseler Bürgerin-nen und Bürger gezwungen, zukünftig ins Rathaus zu fahren, um z.B. ihre Personaldokumente zu beantragen oder sich umzumelden.
Passend zu diesem Serviceabbau hat die Stadtverordnetenversammlung mit der rot-grü- nen Mehrheit beschlossen, die Parkgebühren in der Kasseler In-nenstadt drastisch, bis zu 400%, zu erhöhen.

Ein Ende dieser Politik der „Bürgerabzocke“ ist vermutlich nicht in Sicht.
Deshalb „Klarmachen zum Ändern!“

Weiterhin setze ich mich ein:

Für mehr Bürgerbeteiligung statt Entscheidungen von oben herab
durch Senkung der Beteiligungsquoren und Streichung des Negativkatalogs, d.h. von Themen, die von Bürgerbegehren grundsätzlich ausgenommen sind.

Für eine Ablehnung der KVG-Liniennetz-Reform,
die keine wirklichen Verbesserungen bringt, sondern unter dem Einspar-Diktat des Ma- gistrats steht.

Für eine bessere Verkehrspolitik
zum Vorteil aller Verkehrsteilnehmer statt einzelne Gruppen gegeneinander auszuspielen.

Für kostenlose Kindergartenplätze,
weil Bildung grundsätzlich kostenfrei sein soll.

Für eine Reduzierung der RegioTrams und Doppeltraktionen in der Königs-straße
um die Lebensqualität und Sicherheit der Anwohner und Besucher der Innenstadt zu er- höhen.

Für eine Stärkung der Ortsbeiräte
durch ein eigenes Antrags- und Fragerecht in der Stadtverordnetenversammlung sowie eine bessere finanzielle Ausstattung.

Für den Erhalt des Georg-Stock-Platzes
als Ort der Begegnung und der Feste sowie als Stadtteilmittelpunkt.

Für eine bessere Förderung der Jugendverbandsarbeit, von freien Trägern und Kulturinitiativen
Während das Staatstheater Kassel jährlich rd. 16 Mio. Euro städtische Zuschüsse erhält, müssen die freien Träger und Kulturinitiativen jedes Jahr wieder neu um wenige hundert Euro und um ihre Existenz kämpfen.

Für sozialen Wohnungsbau durch die stadteigene Gemeinnützige Wohnungs-baugesellschaft (GWG)                                                                                                                    zur Schaffung neuen, preiswerten Wohnraums in öffentlicher Trägerschaft.

Für ein Sanktionsmoratorium bei Alg II-LeistungsbezieherInnen                           sowie eine Vertretung aller in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien im Jobcenterbeirat der Stadt Kassel

Sie haben Fragen oder wollen persönlich mit mir sprechen?

Sie erreichen mich unter:
Tel.: 0176-83548445
Mail: joerg-peter.bayer@piratenpartei-kassel.de
www. rathauspirat.wordpress.com